HBV-Infos

Die Nutzung von Zwischenfrüchten und Gründecke auf Ökologischen Vorrangflächen, wie im vergangenen Jahr auch geschehen, ist wieder freigegeben. Auch im Jahr 2019 hat sich in vielen Betrieben die Situation rund um Futterknappheit aufgrund ungünstiger Witterungsbedingungen nicht entspannt.

Für Hessen wurden alle Flächen mit Zwischenfrüchten und Gründecke, die als ÖVF-Flächen angegeben sind, zur Beweidung mit Tieren oder Schnittnutzung zu Futterzwecken freigegeben.

Eine gesonderte Anzeige oder Genehmigung ist nicht erforderlich. Weiter gibt es keine Einschränkung die für den Zeitraum zwischen Aussaat und Nutzung eingehalten werden muss. Eine Beschränkung auf einzelne Kreise ist nicht erfolgt, Hessen ist damit landesweit freigegeben.

Sollte eine Aussaat vor Ablauf des 01. Oktober aufgrund höherer Gewalt/außergewöhnlicher Umstände nicht möglich gewesen sein, verweist die WI Bank auf die Mitteilungspflicht.

In einem solchen Fall ist eine Nachsaat zur Herstellung eines ordentlichen Bestandes nach dem 01.10. durchzuführen. Sollte der Fall höhere Gewalt/außergewöhnliche Umstände nicht vorliegen, wird die Fläche als ÖVF aberkannt.

Am 22.08.2018 wurde des Hessische Wassergesetz novelliert- mit Einschnitten für die Landwirtschaft. Ohne den Einsatz des Hessischen Bauernverband wären 10m- Randstreifen mit deutlichen strengeren Bewirtschaftungsauflagen in auf die hessische Landwirtschaft zugekommen.

Folgende Punkte gelten seit 22.08.2018 für „Gewässerrandstreifen an „Gewässern von wasserwirtschaftlicher Bedeutung“:

  • bei der Bewirtschaftung ist ein Randstreifen von 4m einzuhalten. Innerhalb dieses Randstreifens ist der Einsatz und die Lagerung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln verboten. Bitte beachten Sie, dass zusätzlich natürlich weiterhin das Fachrecht und die Abstandsauflagen des jeweiligen Mittels gelten
  • das Pflügen des 4m-Randstreifens ab Böschungsoberkante ist ab dem 1. Januar 2022 verboten
  • bei der Aufgabe der Nutzung des Randstreifens kann ab dem 1. Januar 2022 ein Geldausgleich gezahlt werden
  • Ist die Hangneigung größer als 10% innerhalb der ersten 20 m zur Böschungsoberkante, so vergrößert sich der Randstreifen auf 5m

Lange Zeit war unklar, für welche Gewässer die Regelungen gelten. Nun wurden die Wasserbehörden der Kreise informiert, welche Gewässer unter das Hessische Wassergesetz fallen.

Dafür wurde auf dem Geoportal Hessen ein Viewer eingerichtet, der die betroffenen Gewässer zeigt. Für alle Gewässer, die auf der entsprechenden Karten zu sehen sind, gelten die oben genannten Regelungen.

Zu finden ist die Karte hier .