Flächen die aus der Produktion genommen wurden,

- müssen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gehalten werden
- dürfen weder zu landwirtschaftlichen noch zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden
- sind der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch gezielte Aussaat mit entsprechenden Saatmischungen zu begrünen.
- müssen mindestens einmal jährlich gemäht oder der Aufwuchs zerkleinert werden.

Die Pflegemaßnahmen dürfen in der Sperrfrist vom 01.04. bis zum 30.06. nicht durchgeführt werden!
Aus besonderen Gründen des Natur- oder Umweltschutzes, oder wenn keine schädlichen Auswirkungen auf den Naturhaushalt zu befürchten sind, kann das zuständige Landratsamt von dieser Vorschrift Ausnahmen genehmigen.