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Übergabeprotokoll SuedLink

Betroffene können hier ein Muster des Übergabeprotokolls herunterladen.
Anhänge:
Diese Datei herunterladen (Übergabeprotokoll Südlink.pdf)Übergabeprotokoll SuedLink[ ]190 KB
Diese Datei herunterladen (Uebergabeprotokoll Suedlink.doc)Uebergabeprotokoll SuedLink[ ]33 KB

Erfolg für die Landwirtschaft: Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung beschlossen!


Erfolg für die Landwirtschaft: Stoffstrombilanz-Verordnung aufgehoben

Seit dem 8. Juli 2025 ist die Stoffstrombilanz-Verordnung offiziell außer Kraft gesetzt. Damit entfällt für landwirtschaftliche Betriebe die bisher verpflichtende Erstellung der Stoffstrombilanz – ein bedeutender Schritt in Richtung Bürokratieabbau und praxisgerechtere Düngevorgaben.

Die Bundesregierung reagiert mit dieser Entscheidung auf den langjährigen Druck aus der landwirtschaftlichen Praxis und die konsequente Arbeit der Berufsvertretungen. Der Bauernverband hat sich mit Nachdruck für eine Vereinfachung des Düngerechts eingesetzt und diesen Erfolg maßgeblich mitgestaltet.

Für Betriebe bedeutet die Aufhebung eine spürbare Entlastung: Die aufwendige Datenerfassung und Dokumentation von Nährstoffströmen sowie die verpflichtende Bilanzierung entfallen. Das spart Zeit, reduziert Bürokratie und schafft mehr Raum für das Wesentliche – die landwirtschaftliche Arbeit.

Der Bauernverband bleibt auch weiterhin aktiv: Noch ist unklar, welche neuen Anforderungen künftig gelten und wie sich die Änderung auf angrenzende Regelungen wie die Düngeverordnung oder die Konditionalität auswirkt. Sobald hierzu Klarheit besteht, werden wir Sie an dieser Stelle umfassend informieren.

Dieser Erfolg zeigt: Engagierte Interessenvertretung zahlt sich aus. Der Bauernverband steht fest an der Seite der Landwirte – für eine praxisnahe, zukunftsfähige Landwirtschaft.

Ausnahmeregelung bodennahe Gülleausbringung

Ab dem 1.1.2025 dürfen flüssige organische Düngemittel nur noch streifenförmig auf- oder direkt in den Boden eingebracht werden.
Für uns als Bauernverband war das Anlass zur Kritik. Gerade im Werra-Meissner-Kreis, auf unseren vielen hängigen Flächen, ist
solch eine Ausbringung schlichtweg gefährlich.

Deshalb haben wir uns für eine Ausnahmeregelung stark gemacht, die nun umgesetzt wurde:

Für Schläge mit 20% Hangneigung und mehr besteht die Möglichkeit, von der Ausnahmeregelung gebrauch zu machen.
Um zu sehen, welche Schläge die erforderliche Hangneigung aufweisen, kann im Geobox-Viewer Hessen (https://geobox-i.de/GBV-HE/)
die entsprechende Karte eingesehen werden.
Dafür muss unter Layer der Punkt "Hangneigung ab 20%" ausgewählt werden.
Liegt mindestens eine 10 x 10 m² große Kachel in dem jeweiligen Schlag, kann ein Antrag auf Ausnahme gestellt werden
(https://beteiligungsportal.hessen.de/.../themen/1004420...).
Angeschnittene Kacheln am Rand des Schlages werden nicht berücksichtigt.


Bei Fragen stehen wir gern wie gewohnt unter 05651-745660 zur Verfügung.

Weitergehende Informationen finden Sie hier:

https://rp-kassel.hessen.de/sites/rp-kassel.hessen.de/files/2024-07/hinweise_zur_meldung.pdf

https://rp-kassel.hessen.de/sites/rp-kassel.hessen.de/files/2024-07/antrag_6_3duev-einzbesond.pdf

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