Satzung

Satzungsneufassung 

Die weibliche Form ist in den Bezeichnungen mit eingeschlossen.

 

Name und Zweck

§ 1

Die landwirtschaftliche Bevölkerung des Werra-Meißner-Kreises schließt sich gemäß dieser Satzung zum

Kreisbauernverband Werra-Meißner e. V

zusammen.

Der Kreisbauernverband Werra-Meißner e.V. hat seinen Sitz in Eschwege und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Eschwege eingetragen.

  

§ 2

Aufgabe des Kreisbauernverbandes Werra-Meißner e.V. ist die Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und kulturellen Interessen der landwirtschaftlichen Bevölkerung, einschließlich der Landfrauen, der Landsenioren und der Landjugend, die Betreuung und Beratung ihrer Mitglieder in Rechts-, Verwaltungs- und Steuersachen, berufsständischen Angelegenheiten sowie die Vertretung vor Behörden. Die Vertretung vor Gericht ist ausgeschlossen.

 

Der Kreisbauernverband Werra-Meißner e.V. ist keiner politischen Partei verpflichtet.

 

Kandidiert der Vorsitzende, einer seiner Stellvertreter oder ein Vorstandsmitglied des Kreisbauernverbandes Werra-Meißner e.V. für den Hessischen Landtag oder den Bundestag, ruht die Betätigung im Kreisbauernverband. Er stellt sein Amt mit der Annahme des Mandats zur Verfügung. In diesem Fall hat eine Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. Wiederwahl ist zulässig.

 

 

§ 3

 

Der Kreisbauernverband Werra-Meißner e.V. ist Mitglied des Hessischen Bauernverbandes e.V.. Der Präsident des Hessischen Bauernverbandes e.V. oder ein von ihm Beauftragter ist berechtigt, an allen Sitzungen des Kreisbauernverbandes Werra-Meißner e.V., insbesondere an Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung, teilzunehmen.

 

 

 

 

Mitgliedschaft

 

 

§ 4

 

Mitglied des Kreisbauernverbandes Werra-Meißner e.V. können alle Angehörigen und Förderer des landwirtschaftlichen Berufsstandes werden, welche

 

1. die Satzung anerkennen,

2. sich zur Zahlung des Beitrages verpflichten,

3. im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind und nach den Gesetzen fähig sind,

 

die Mitgliedschaft eines Vereins zu erwerben.

Als Angehörige des landwirtschaftlichen Berufsstandes zählen alle Personen, die einen landwirtschaftlichen Beruf ausüben sowie deren Familienangehörige, sofern sie im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb leben.

 

Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden. Zur Landwirtschaft gehören alle Teile der Land- und Forstwirtschaft im weitesten Sinne, insbesondere alle Zweige der Bodenbewirtschaftung einschließlich der Tierzucht und Tierhaltung, der Gartenbau, der Obstbau, der Gemüsebau, die Baumschulen, die Forstwirtschaft und die Fischerei, Landschaftspflege und Urlaub auf dem Bauernhof.

 

 

§ 5

 

Die Mitgliedschaft erfolgt aufgrund einer mündlichen oder schriftlichen Anmeldung bei der Kreisgeschäftsstelle oder durch Beitragszahlung oder tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über deren Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Der Vorsitzende des Kreisbauernverbandes Werra-Meißner e.V., im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, kann den Erwerb der Mitgliedschaft ablehnen. Gegen diese Ablehnung ist der Einspruch an den Vorstand zulässig, der endgültig entscheidet.

 

Die Mitglieder des Kreisbauernverbandes Werra-Meißner e.V. sind gemäß den entsprechenden Satzungsbestimmungen des Hessischen Bauernverbandes e.V. auch dessen Mitglieder.

Die Mitgliedschaft wird beendet

 

1. durch Kündigung,

2. durch Ausschluss

3. durch Tod.

 

 

§ 6

 

Die Kündigung kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist ausgesprochen werden. Sie ist nur wirksam, wenn sie rechtzeitig schriftlich mit eingeschriebenem Brief bei der Geschäftsstelle des Kreisbauernverbandes Werra-Meißner e.V. eingegangen ist, oder gegen Empfangsbestätigung in der Geschäftsstelle abgegeben worden ist.

 

 

§ 7

 

Gegen Mitglieder, die

 

  1. sich eines ehrenrührigen Verhaltens oder eines der Organisation schädigenden Verhaltens schuldig machen,

  2. gröblich gegen die Satzung verstoßen,

  3. trotz wiederholter Mahnung ihre Beiträge ganz oder teilweise nicht bezahlen,

  4. Beschlüsse der Organe des Kreisbauernverbandes Werra-Meißner e.V. gröblich verletzen oder nicht einhalten,

können durch Beschluss des Vorstandes folgende Maßnahmen ergriffen werden:

 

  1. Erteilung eines Verweises,

  2. Aberkennung der Ehrenämter, die sie in dem Kreisbauernverband Werra-Meißner e.V. bekleiden und Aberkennung etwaiger Ehrenrechte des Kreisbauernverbandes Werra-Meißner e.V.,

  3. Ausschluss.

 

Der Beschluss des Vorstandes ist dem betreffenden Mitglied in schriftlicher Form unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Das betreffende Mitglied kann binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Einspruch erheben, worauf die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

 

 

§ 8

 

Im Falle des Todes, der Kündigung sowie des Ausschlusses endet die Beitragspflicht mit dem Schluss des Kalenderjahres. Die ausscheidenden Mitglieder haben auf das Vermögen des Kreisbauernverbandes Werra-Meißner e.V. keinen Anspruch.

 

 

 

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

 

§ 9

 

Die Mitglieder sind verpflichtet,

  1. das Wohl des Kreisbauernverbandes Werra-Meißner e.V. und seine Einrichtungen nach besten Kräften zu fördern,

  2. die festgesetzten Beiträge zu leisten und

  3. die Beschlüsse ihrer Organe durchzuführen.

Sie sind berechtigt, alle Einrichtungen des Kreisbauernverbandes Werra-Meißner e.V. in Anspruch zu nehmen. Wünsche und Anträge an den Verband zur weiteren Veranlassung zu unterbreiten.

 

 

 

 

 

 

Aufbau des Kreisbauernverbandes und der Ortsbauernverbände

 

 

Ortsbauernverbände

 

 

 

§ 10

 

Der Ortsbauernverband ist eine Untergliederung des Kreisbauernverbandes Werra-Meißner e.V.. Die Mitglieder des Kreisbauernverbandes Werra-Meißner e.V., die in einer politischen Gemeinde oder in einem Ortsteil/Stadtteil ihren ständigen Aufenthalt haben, bilden einen Ortsbauernverband, der für die Regelung der örtlichen Aufgaben des Kreisbauernverbandes Werra-Meißner e.V. zuständig ist.

In einer politischen Gemeinde können für bestimmt umgrenzte Ortsbezirke, die sich auf früher selbständige Gemeinden erstrecken, mehrere Ortsbauernverbände  bestehen, soweit dies aus organisatorischen Gründen zweckmäßig ist.

 

 

§ 11

 

Die Organe der Ortsbauernverbände sind

 

1.   der Vorstand,

2.   die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 12

 

Die Mitgliederversammlung des Ortsbauernverbandes hat folgende Aufgaben:

 

1.   Wahl des Vorstandes

2.   Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,

3.   Entlastung des Vorstandes,

4.   Beschlussfassung und Durchführung von Aufgaben örtlicher Art.

 

 

§ 13

 

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet, so oft es die Geschäftslage erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe der Verhandlungspunkte beantragt wird.

 

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

 

§ 14

 

Der Vorstand des Ortsbauernverbandes besteht aus einem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Der Vorstand ist auf der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Er ist so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

 

 

Kreisbauernverband

 

 

 

§ 15

 

Die Organe des Kreisbauernverbandes sind:

 

1.   die Mitgliederversammlung,

2.   der Vorstand.

 

 

§ 16

 

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie eine Woche vor dem Tagungszeitpunkt schriftlich bei der Geschäftsstelle des Kreisbauernverbandes Werra-Meißner e.V. eingegangen sind.

 

 

§ 17

 

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Kreisbauernverbandes Werra-Meißner e.V. oder einem seiner Vertreter mit einer Frist von 10 Tagen schriftlich einberufen oder im Hessenbauer oder in einem Nachfolgeorgan des Hessenbauers veröffentlicht und von ihm geleitet. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben.

 

 

§ 18

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

1.   die Wahl des Vorstandes des Kreisbauernverbandes Werra-Meißner e.V.,

2.   die Genehmigung des Haushaltplanes und Abnahme der Jahresrechnung,

3.   die Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung,

4.   die Wahl der Kassenprüfer,

5.   die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

6.   die Beschlussfassung über die Beitragsordnung.

7.   die Wahl der Vertreter zur Vertreterversammlung des Hess. Bauernverbandes      

     e.V.

 

 

 

§ 19

 

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 25 % der Mitglieder unter Angabe der Verhandlungspunkte beantragt wird. Der Antrag ist dem Vorsitzenden des Kreisbauernverbandes Werra-Meißner e.V. einzureichen.

 

 

§ 20

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

 

§ 21

 

Abstimmungen in der Mitgliederversammlung können durch allgemeine Zustimmung, Handaufhebung oder geheim erfolgen. Es gilt einfache Stimmenmehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande.

Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Geschäftsführer zu unterschreiben ist.

 

 

§ 22

 

In der Jahreshauptversammlung hat der Vorstand den Geschäfts- und Kassenbericht zu erstatten. Die Kassenführung ist von einer zu wählenden Kommission von mindestens drei Mitgliedern zu prüfen. Jährlich scheidet ein Kassenprüfer aus. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils einen Nachfolger.

 

 

§ 23

 

Der Vorstand des Kreisbauernverbandes Werra-Meißner e.V. besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu dreißig weiteren stimmberechtigten Mitgliedern. Der Geschäftsführer gehört dem Vorstand ohne Stimmrecht an.

 

Der Vorsitzende und seine Stellvertreter bilden den geschäftsführenden Vorstand und vertreten den Kreisbauernverband Werra-Meißner e.V. gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die nicht die Mitgliederversammlung oder der Vorstand nach dieser Satzung ausschließlich zuständig sind.

 

Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen in getrennten Wahlgängen von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Dasselbe gilt für die übrigen Vorstandsmitglieder. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist anzustreben, dass im Vorstand die einzelnen Gebietsteile des Kreises angemessen vertreten sind.

 

Jedes Jahr scheidet ein Viertel der Vorstandsmitglieder aus. Die drei ersten Viertel werden durch Los bestimmt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar ist nur, wer das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

Dem Vorstand gehören des Weiteren folgende Personen ohne Stimmrecht an:

 

1.   ein Vertreter der Landjugend,

2.   je ein Vertreter der Landfrauenverbände,

 

Der Vorstand kann sachkundige Personen beratend zu seinen Sitzungen hinzuziehen.

 

Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes kann entgeltlich erfolgen.

 

 

§ 24

 

Der Vorstand entscheidet über die Fragen der Organisation und der Zielsetzung.

 

Zur Zuständigkeit des Vorstandes gehört insbesondere:

 

  1. Die Anstellung und Abberufung der Bediensteten. Die Anstellung und Abberufung

    des Geschäftsführers kann nur nach Abstimmung mit dem Präsidium des Hessischen Bauernverbandes e.V. erfolgen.

 

  1. Die Aufsicht über die Geschäftsführung.

 

  1. Die Aufstellung des Entwurfes eines Haushaltsplanes und dessen Vorlage zur

      Beschlussfassung an die Mitgliederversammlung.

 

  1.  Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung.

 

  1.  Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung die Beitragsordnung vor.

      Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll

      anzufertigen, welches vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden

      Vorsitzenden oder vom Geschäftsführer zu unterschreiben ist.

 

  1.  Die Höhe der Vergütung der ehrenamtlich Tätigen festzusetzen.

 

 

Rechnungswesen

 

 

 

§ 25

 

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 26

 

Soweit sich nicht andere Einnahmen ergeben, werden die Ausgaben durch Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt.

 

 

 

Satzungsänderung und Auflösung

 

 

 

§ 27

 

Der Kreisbauernverband Werra-Meißner e.V. kann aufgelöst werden, wenn eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung dies beschließt. Für diesen Beschluss müssen mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sein. Unter der gleichen Voraussetzung kann die Mitgliedschaft zum Hessischen Bauernverband e.V. gekündigt werden.

 

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

 

 

§ 28

 

Mit der Auflösung des Kreisbauernverbandes Werra-Meißner e.V. fällt sein Vermögen an den Hessischen Bauernverband e. V. bzw. seiner evtl. Nachfolgeorganisation. Sollte eine solche Organisation zum Zeitpunkt der Auflösung des Kreisbauernverbandes Werra-Meißner e.V. nicht bestehen, kann die Mitgliederversammlung über eine anderweitige Verwendung des Vermögens beschließen, die aber gemeinnützigen landwirtschaftlichen Zwecken dienen muss.

 

 

§ 29

 

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

Diese Satzungsneufassung wurde am 12. März 2014 in einer beschlussfähigen Vertreterversammlung beschlossen. Sie tritt an die Stelle der bisherigen gültigen Satzung.