Am 22.08.2018 wurde des Hessische Wassergesetz novelliert- mit Einschnitten für die Landwirtschaft. Ohne den Einsatz des Hessischen Bauernverband wären 10m- Randstreifen mit deutlichen strengeren Bewirtschaftungsauflagen in auf die hessische Landwirtschaft zugekommen.

Folgende Punkte gelten seit 22.08.2018 für „Gewässerrandstreifen an „Gewässern von wasserwirtschaftlicher Bedeutung“:

  • bei der Bewirtschaftung ist ein Randstreifen von 4m einzuhalten. Innerhalb dieses Randstreifens ist der Einsatz und die Lagerung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln verboten. Bitte beachten Sie, dass zusätzlich natürlich weiterhin das Fachrecht und die Abstandsauflagen des jeweiligen Mittels gelten
  • das Pflügen des 4m-Randstreifens ab Böschungsoberkante ist ab dem 1. Januar 2022 verboten
  • bei der Aufgabe der Nutzung des Randstreifens kann ab dem 1. Januar 2022 ein Geldausgleich gezahlt werden
  • Ist die Hangneigung größer als 10% innerhalb der ersten 20 m zur Böschungsoberkante, so vergrößert sich der Randstreifen auf 5m

Lange Zeit war unklar, für welche Gewässer die Regelungen gelten. Nun wurden die Wasserbehörden der Kreise informiert, welche Gewässer unter das Hessische Wassergesetz fallen.

Dafür wurde auf dem Geoportal Hessen ein Viewer eingerichtet, der die betroffenen Gewässer zeigt. Für alle Gewässer, die auf der entsprechenden Karten zu sehen sind, gelten die oben genannten Regelungen.

Zu finden ist die Karte hier .