Die landwirtschaftliche Betriebshilfe ist fester Bestandteil der Grundsätze der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Jedem Betriebsleiter und jeder Betriebsleiterin, dem oder der etwas zustößt mit der Folge der Arbeitsunfähigkeit hat einen Anspruch auf Betriebshilfe.

Die landwirtschaftliche Betriebshilfe erstreckt sich nicht nur auf die Tätigkeiten im landwirtschaftlichen Außenbetrieb, Viehwirtschaft und Feldarbeit, sondern wird ergänzt durch den Anspruch auf Haushaltshilfe. Fällt die Betriebsleiterin aus, die den Haushalt des landwirtschaftlichen Unternehmens führt, gibt es ebenfalls einen Anspruch auf Betriebshilfe.

Ansprechpartnerin für Betriebshilfe ist Frau Anne Leister.

Sie hilft bei der Erledigung der Formalien, unterstützt bei dem Ausfüllen des Antrages und beim Stundennachweis, der für die Vergütung als Voraussetzung gilt.

Wir unterscheiden in der landwirtschaftlichen Betriebshilfe zunächst die landwirtschaftliche und die hauswirtschaftliche Betriebshilfe. Danach unterscheiden wir die Betriebshilfe, erledigt durch fest angestellt Betriebshelfer oder die Betriebshilfe, die erledigt wird mit selbst beschafften Betriebshelfern.

Der Anspruch auf Betriebshilfe besteht in der Regel für die Dauer der Krankschreibung, maximal jedoch vier Wochen. Frau Leister hilft aber auch gern bei der Ausnahme, nämlich beim Verlängerungsantrag für die Betriebshilfe. Auch hier gibt es Möglichkeiten, über die gesetzlich vorgeschriebene Dauer hinweg die / den Betriebshelfer oder die Haushaltshilfe auf dem Hof zu behalten.

Wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns, damit wir Ihnen helfen können.